(1) Je nach Art und Flächeneffizienz der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:
1. Art:
a) | für Agri-Photovoltaikanlagen | 5 Punkte; |
b) | für innovative Agri-Photovoltaikanlagen | 10 Punkte; |
2. Flächeneffizienz:
a) | für spezifische Energieerträge ab 750 bis 1100 MWh/ha | 5 Punkte; |
b) | für spezifische Energieerträge größer 1100 MWh/ha | 10 Punkte. |
(2) Im Sinn des Abs 1 gilt als:
1. Agri-Photovoltaikanlage: Eine Photovoltaikanlage, die eine landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung des Bodens und eine Stromproduktion als Sekundärnutzung ermöglicht und zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Mindestabstand der Photovoltaik-Modultischunterkante zum Boden von 80 cm;
b) landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Bodenfläche der Photovoltaikanlage zur Produktion von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen.
2. innovative Agri-Photovoltaikanlage: eine Anlage gemäß der Z 1 mit
a) vertikal montierten Modulen oder
b) aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens 2 m über ebenem Boden.
3. spezifischer Energieertrag: Verhältnis von jährlichem Energieertrag zur Gesamtfläche der Anlage als Indikator für die Flächeneffizienz.
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