§ 2 Lagepunkte
In Kraft seit 01. November 2023
Up-to-date
(1) Für Photovoltaikanlagen im Übergangsbereich zu Gebieten gemäß Abs 2 sind je nach Lage folgende Punkte anzurechnen:
Lage der Anlage | Punkte |
im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 2 bis 14 | 5 |
im Übergangsbereich zu zwei oder mehreren Gebieten gemäß Abs 2 Z 2 bis 14 | 10 |
im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 1 | 15 |
(2) Als Übergangsbereiche werden je nach Gebiet festgelegt:
Gebiet | Übergangsbereich | |
1. | Autobahnen und hochrangige Eisenbahnen gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt | 150 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse |
2. | Hochrangiges Straßenverkehrs- und Eisenbahnnetz gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt | 100 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse |
3. | Bauland Industriegebiete, Gewerbegebiete, Betriebsgebiete, Sonderflächen und Gebiete für Handelsgroßbetriebe, jeweils ab einer Widmungsfläche von 1 ha | 100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche |
4. | Verkehrsflächen für Parkplätze (§ 35 Abs 3 ROG 2009), soweit oberirdisch und ab einer Widmungsfläche von 0,5 ha | 100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche |
5. | Grünland Lagerplätze ab einer Widmungsfläche von 1 ha | 100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche |
6. | Grünland Kleingartengebiete, Sportanlagen, Campingplätze und Friedhöfe | 50 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche |
7. | Landwirtschaftliche Hofstellen | 100 m Abstand um die Bauten der landwirtschaftlichen Hofstelle |
8. | Bergbaustandorte | 100 m Abstand um die Grenzen der Abbaufläche gemäß Bewilligungsbescheid |
9. | Deponieflächen gemäß § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002, ausgenommen Bodenaushubdeponien | 100 m Abstand um die Grenzen der Deponie |
10. | Altlasten gemäß dem Altlasten-Sanierungsgesetz | 100 m Abstand um die Grenzen der Altlasten |
11. | Abfallbehandlungsanlagen | 100 m Abstand um die Grenzen der Abfallbehandlungsanlage |
12. | Tal-, Mittel- und Bergstationen für Anlagen touristischer Infrastruktur | 100 m Abstand um die Bauten der Anlage |
13. | Umspannwerke | 100 m Abstand um die Grenzen der Anlage |
14. | Kommunale Kläranlagen | 100 m Abstand um die Grenzen der Anlage |
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