Oö. PSchulV 2012
§ 1Anwendungsbereich
§ 2§ 2Ausmaß der Lehrverpflichtung
§ 3§ 3Anwendungsbereich
§ 4§ 4Wertigkeit der Unterrichtsgegenstände
§ 5§ 5Lehrverpflichtungsgruppen
§ 6§ 6Lehrpflichtermäßigung für Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 7§ 7Einrechnung von Nebenleistungen
§ 8§ 8Vergütungen für die Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen
§ 9§ 9Einrechnung von Nebenleistungen im IT-Bereich
§ 10§ 10Schlussbestimmungen
Art. 2Vorwort
1. ABSCHNITT Bestimmungen für pragmatische Lehrkräfte an bestimmten Privatschulen des Landes Oberösterreich
§ 1 § 1 Anwendungsbereich
Der 1. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrkräfte an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich und an der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.
§ 2 § 2 Ausmaß der Lehrverpflichtung
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkraft beträgt ungeachtet der Bestimmungen des 2. Abschnitts an den im § 1 genannten Privatschulen des Landes Oberösterreich 20 Wochenstunden.
(2) Für die Lehrkraft, die nicht im vollen Ausmaß der festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung herangezogen werden kann, werden die zugewiesenen Verwaltungstätigkeiten mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Verwaltungsstunde auf die festgelegte Lehrverpflichtung angerechnet.
2. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen für pragmatische Lehrkräfte sowie Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer an bestimmten Privatschulen des Landes Oberösterreich
§ 3 § 3 Anwendungsbereich
Der 2. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrkräfte an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich und der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.
§ 4 § 4 Wertigkeit der Unterrichtsgegenstände
Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
1. | für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I (§ 5 Abs. 1 Z 1) | 1,167, |
2. | für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II (§ 5 Abs. 1 Z 2) | 1,105, |
3. | für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III (§ 5 Abs. 1 Z 3) | 1,050, |
4. | für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV b (§ 5 Abs. 1 Z 4) | 0,977, |
5. | für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV a (§ 5 Abs. 1 Z 5) | 0,955, |
6. | für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV (§ 5 Abs. 1 Z 6) | 0,913, |
7. | für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V a (§ 5 Abs. 1 Z 7) | 0,825. |
§ 5 § 5 Lehrverpflichtungsgruppen
(1) Die einzelnen Unterrichtsgegenstände sind den Lehrverpflichtungsgruppen wie folgt zugeordnet:
1. Lehrverpflichtungsgruppe I:
a) An der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich:
Allgemeine und anorganische Chemie
Analytische Chemie
Analytisches Laboratorium
Analytisches und organisch-präparatives Laboratorium
Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
Angewandte Informatik
Angewandte Mathematik
Biotechnologische Verfahrenstechnik
Deutsch
Deutsch und Kommunikation
Englisch
Fachrechnen
Lebensmitteltechnologie
Lebensmitteltechnologie für Bäcker
Lebensmitteltechnologie für Konditoren
Lebensmitteltechnologie für Müller
Marketing
Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene
Mikrobiologisches und biologisches Laboratorium
Organische Chemie und Biochemie
Qualitätsmanagement
Rechnungswesen
Rohstoffkunde
Verfahrenstechnik
Zweite lebende Fremdsprache
b) An der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl:
Angewandte Informatik
Angewandte Mathematik
Automatisierungstechnik
Betriebliche Anwendung der Datenverarbeitung
Betriebssysteme
Deutsch und Kommunikation
Elektronik
Elektrotechnik
Elektrotechnik und Elektronik
Elemente der Mechatronik
Englisch
Fertigungstechnik
Fremdsprache und Kommunikation
Grundlagen der Informatik
Informationstechnik
Konstruktionsübungen
Laboratorium
Mechanik
Mechanik und Elemente der Mechatronik
Mechatronische Schaltungstechnik
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik
Netzwerktechnik
Qualitätsmanagement
Rechnungswesen
Telekommunikation
2. Lehrverpflichtungsgruppe II:
a) An der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich:
Angewandte Physik
Biologie und Ernährung
Ernährungslehre
Projekte und Projektmanagement
b) An der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl:
Angewandte Chemie und Umwelttechnik
Betriebstechnik
Medientechnik
Naturwissenschaftliche Grundlagen
Physik des Fachgebietes
Projektmanagement
3. Lehrverpflichtungsgruppe III:
a) An der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich:
Geographie und Wirtschaftskunde
Geschichte und politische Bildung
Kommunikation und Präsentation
Lebensmittelrecht
Mitarbeiterführung und -ausbildung
Religion
Werkstättenlaboratorium
Wirtschaft und Recht
b) An der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl:
Ethik
Fachzeichnen
Geografie und Wirtschaftskunde
Geschichte und politische Bildung
Religion
Standardsoftwareanwendungen
Werkstättenlaboratorium
Wirtschaft und Recht
4. Lehrverpflichtungsgruppe IV:
a) An der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich:
Produktionswerkstätte für Bäcker
Produktionswerkstätte für Konditoren
Produktionswerkstätte für Müller
b) An der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl:
Betriebspraktikum
Technikerpraktikum
Werkstätte und Produktionstechnik
5. Lehrverpflichtungsgruppe IV a:
Bewegung und Sport
6. Lehrverpflichtungsgruppe V a:
Werkstätte
(2) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen bzw. Unterricht in aktuellen Fachgebieten sowie Unterrichtsgegen ständen, die auf Grund von nach schulrechtlichen Vorschriften zu genehmigenden Schulversuchen oder Lehrplanänderungen angeboten werden, sind derjenigen Lehrverpflichtungsgruppe zuzuordnen, der auch der thematisch entsprechende Unterrichtsgegenstand angehört.
§ 6 § 6 Lehrpflichtermäßigung für Schulleiterinnen und Schulleiter
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters vermindert sich an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich und an der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl (inklusive Internat) um 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
§ 7 § 7 Einrechnung von Nebenleistungen
Folgende Nebenleistungen werden in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
1. die Tätigkeit als Leiterin oder Leiter einer Sportwoche mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III für einen Monat des Schuljahres;
2. an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich weiters
a) die Leitung der Lehrmühle mit zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,
b) die Leitung der Bäckerei mit zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,
c) die Tätigkeit als Qualitäts-Projektmanagerin oder Qualitäts-Projektmanager für die Dauer eines Unterrichtsjahres mit 0,48 Werteinheiten;
3. an der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl weiters
a) die Leitung sämtlicher Werkstätten mit bis zu 7,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,
b) die Tätigkeit als Qualitäts-Projektmanagerin oder Qualitäts-Projektmanager für die Dauer eines Unterrichtsjahres mit 0,46 Werteinheiten.
§ 8 § 8 Vergütungen für die Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen
(1) Für folgende von einer Lehrkraft auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
1. Für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
a) für Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in Höhe von 263,2 Euro,
b) für Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in Höhe von 230,0 Euro,
bei der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe.
2. Für die Verwaltung
a) der Schülerbücherei, der Lehrerbücherei bzw. der gemeinsamen Schüler- und Lehrerbücherei,
b) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
c) der Laboratoriumseinrichtungen, insbesondere für Chemie, Mikrobiologie, Teigrheologie, pneumatische Steuerungen und für die textiltechnischen Labors, Übungsnetzwerke und Computerlabors,
d) einer Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht, sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden,
2.1. für Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in Höhe von 210,4 Euro,
2.2. für Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in Höhe von 177,4 Euro.
3. Für die Tätigkeit als Bildungsberaterin oder Bildungsberater
a) bei einer Schülerzahl bis einschließlich 100 mit 50 %,
b) bei einer Schülerzahl von mehr als 100 mit 100 %
der Vergütung nach Z 2.
4. Für die Verwaltung
a) der Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,
b) der Lehrmittelsammlung für den allgemein bildenden Unterricht, sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einer oder einem anderen Bediensteten besorgt werden,
4.1. für Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in der Höhe von 164,2 Euro,
4.2. für Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in der Höhe von 144,7 Euro.
(Anm: LGBl.Nr. 14/2014, 30/2015, 160/2015, 98/2016, 107/2017, 133/2018, 137/2019, 138/2020, 153/2021, 138/2022, 124/2023, 131/2024)
(2) Auf die Vergütungen nach Abs. 1 sind bei Beamtinnen und Beamten die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
(3) Wird während eines Monats eine andere Lehrkraft mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrkräften entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(4) Auf Lehrkräfte, die aus Gründen der Schulorganisation die im Abs. 1 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener einer Lehrkraft entspricht, die diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.
(5) Lehrkräfte können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit höchstens drei der im Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betraut werden.
(6) Bei einem abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehn Mal pro Schuljahr.
§ 9 § 9 Einrechnung von Nebenleistungen im IT-Bereich
(1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-AP) ist in dem im Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere:
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internet- und Intranet-Anbindung und Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler im IT-Betrieb der Schule,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek und
f) die Erstellung und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebiets.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
a) | 10 bis 20 IT-AP | 2 Wochenstunden, |
b) | 21 bis 40 IT-AP | 3 Wochenstunden, |
c) | 41 bis 60 IT-AP | 4 Wochenstunden, |
d) | mehr als 60 IT-AP | 5 Wochenstunden |
der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Unter IT-AP im Sinn des Abs. 1 sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-AP (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden.
(4) Die pädagogisch-fachliche Betreuung für den lehrplanmäßigen Unterricht zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-AP mit hochwertigem und umfassenden Software-Einsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem im Abs. 5 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich über das Ausmaß des Abs. 1 hinaus gegebenenfalls je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung sowie Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
(5) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt:
a) bis 10 IT-AP mit hochwertigem und umfassenden Software-Einsatz 2 Wochenstunden,
b) ab einschließlich 11 IT-AP mit hochwertigem und umfassenden Software-Einsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.
3. ABSCHNITT
§ 10 § 10 Schlussbestimmungen
Die Verordnung tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung, LGBl. Nr. 62/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 108/2010, außer Kraft.
Artikel II
Art. 2
(Anm: Bestimmung aus der Novelle LGBl. Nr. 107/2017) |
§ 5a Abs. 1 Z 1 bis 3 der Oö. Einreihungsverordnung 2005, LGBl. Nr. 104/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/2017, gilt für Lehrkräfte nach der Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung 2012 sinngemäß.