(1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb, soweit ein solcher nur unter Heranziehung von Jagdhunden gewährleistet ist, sicherzustellen.
(2) Die Eigenschaften gemäß Abs. 1 sind durch die erfolgreiche Ablegung einer Jagdhundeprüfung nachzuweisen. Die Jagdhundeprüfung muss durch fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer (Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes - ÖJGV) abgenommen werden und sich inhaltlich auf den Nachweis der Eignung im Sinn des Abs. 1 erstrecken.
(3) Erfolgreich abgelegte Jagdhundeprüfungen, die vom Oö. Landesjagdverband auf Grund einer von der Landesregierung genehmigten Prüfungsordnung abgenommen werden, gelten als Nachweis der Eignung.
(4) Jagdhundeprüfungen, die nicht vom Oö. Landesjagdverband abgenommen werden, gelten dann als Nachweis der Eignung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden