§ 17 § 17Voraussetzungen für die Brauchbarkeit
In Kraft seit 14. August 2024
Up-to-date
Ein Jagdhund ist brauchbar, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt und die im § 18 angeführten Eigenschaften aufweist:
1. Mindestalter von zwölf Monaten;
2. Zugehörigkeit zu einer der nachstehend angeführten Gebrauchsgruppen:
a) Vorstehhunde,
b) Schweißhunde (einschließlich Dachsbracken),
c) Stöberhunde,
d) Erdhunde,
e) Apportierhunde oder
f) Bracken und Laufhunde;
3. Reinrassigkeit, welche durch Abstammungsnachweis zu belegen ist.
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