(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiterzuführen. Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Jagd- und Wildschadenskommissionen anhängig sind, sind von diesen nach den bisherigen Bestimmungen abzuschließen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Geschäftsordnungen gelten bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Jagdausschüsse weiter.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellte Jagdprüfungszeugnisse sind weiterhin gültig. Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellten Zeugnisse der Jagddienstprüfung, Jagdschutzabzeichen und Dienstausweise sind weiterhin gültig.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelegte Jagdhundeprüfungen gelten als Prüfungen im Sinn des § 18.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellte Bescheinigungen über den erfolgreichen Besuch eines Schulungskurses gelten als Bescheinigungen im Sinn des § 19 Abs. 1.
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