§ 5 § 5
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,90 . Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG.
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