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NÖ Landesgesundheitsagentur-Betrauungsverordnung

NÖ LGA-BV
In Kraft seit 20. Dezember 2024
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Aufgaben der NÖ Landesgesundheitsagentur

Mit dieser Verordnung wird die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) als Träger von 48 NÖ Pflege- und Betreuungszentren (NÖ PBZ) gemäß der Anlage 1 des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes, LGBl. Nr. 1/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2021, mit regelmäßigen Aufgaben der Sozialhilfe betraut.

§ 2 § 2

§ 2 Gegenstand, Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen

(1) Die NÖ Landesgesundheitsagentur wird mit der Betreuung und Pflege von hilfsbedürftigen Menschen, die

1. Hilfe bei stationärer Pflege (Langzeitpflege, Schwerstpflege, psychosoziale Betreuung in Betreuungsstationen, Psychosoziale Pflegezentren),

2. Förderung von Stationärem Hospiz oder

3. Förderung von Übergangspflege in Übergangspflegezentren

erhalten, im Umfang der in der Anlage 1 festgelegten Kontingentplätze, betraut.

(2) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat bei der Erbringung der Leistungen im Rahmen der Pflege und Betreuung die Richtlinien „Richtlinie Übergangspflege“ und „Richtlinien für die Förderung von Stationärem Hospiz“ sowie die Leitfäden „Leitfaden Übergangspflege“ und „Leitfaden Heimaufnahme“ des Landes einzuhalten.

(3) Das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum hat bei Freiwerden eines Kontingentplatzes die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde umgehend zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hilfebedürftige Menschen auf einen Kontingentplatz aufgrund der Reihenfolge des Einlangens des Sozialhilfeantrages und der Dringlichkeit im Rahmen des Privatrechts zuzuweisen.

(4) Das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum kann innerhalb von 3 Tagen ab Zuweisung eine pflegefachliche Begutachtung durchführen und die Aufnahme im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen schriftlich ablehnen. Die Ablehnung einer Aufnahme aus finanziellen Gründen ist nicht zulässig.

(5) Erfolgt binnen 6 Kalendertagen keine Zuweisung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, können auf einen Kontingentplatz folgende Personen durch das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum aufgenommen werden:

1. Personen, welche sich die Kosten des Aufenthaltes aus eigenen Einkommen und Pflegegeld leisten können (Selbstzahler),

2. Personen, deren Kosten des Aufenthalts von einem Sozialhilfeträger eines anderen Bundeslandes oder durch den Bund getragen werden,

3. Personen, welche Kurzeit- oder Übergangspflege in Anspruch nehmen.

In der Zeit vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist anstelle von Kalendertagen von Werktagen auszugehen.

(6) Abweichend von Abs. 3 erfolgt die Aufnahme im Rahmen des Stationären Hospizes und im Rahmen der Übergangspflege in ein Übergangspflegezentrum durch das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum nach Zustimmung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

(7) Sofern die Landesregierung für die Abwicklung einer Leistung gemäß Abs. 1 eine Fachapplikation zur Verfügung stellt, ist diese von der NÖ Landesgesundheitsagentur anzuwenden. Die abwickelnden Stellen nehmen ihre Aufgaben dabei als gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (§ 69a Abs. 7 NÖ SHG) wahr.

§ 3 § 3

§ 3 Regress bei Schadenersatzforderungen

(1) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat das Land gegenüber allen Ansprüchen, welche durch die Betreuung und Pflege einer hilfesuchenden Person auf einen Kontingentplatz entstehen, schad- und klaglos zu halten.

(2) Die Landesregierung hat die NÖ Landesgesundheitsagentur im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Vergleiche dürfen nur nach Zustimmung durch die NÖ Landesgesundheitsagentur abgeschlossen werden.

(3) Die NÖ Landesgesundheitsagentur haftet dem Land für Schäden, welche durch rechtswidriges Verhalten von Personen verursacht wurden, welche der NÖ Landesgesundheitsagentur zurechenbar sind.

§ 4 § 4

§ 4 Leistungsentgelt und Verrechnung

(1) Für die Betreuung und Pflege von hilfebedürftigen Menschen auf einem Kontingentplatz, welchen Hilfe bei stationärer Pflege gemäß § 12 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 bescheidmäßig zuerkannt wurde oder welchen eine Förderzusage gewährt wurde, leistet das Land einen Grundtarif und einen Pflegezuschlag, abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit aufgrund der Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2021, an die NÖ Landesgesundheitsagentur, jedoch pro Einrichtung maximal für die Anzahl der Kontingentplätze, welche in der Anlage 1 angeführt sind.

(2) Die Verrechnung der Leistungsentgelte erfolgt entsprechend den Tarifen in der NÖ Pflegeheim Verordnung, LGBl. 9200/7 und aufgrund den in deren Anlage 1 angeführten Zuordnungen zu den Tarifgruppen und Zuschlägen für besondere Unterbringung.

(3) Dem Land entstehen keine Kosten für nichtbelegte Kontingentplätze.

(4) Die Anzahl der maximal verrechenbaren Einzelzimmer/Einzelappartements bzw. Doppelappartements je Standort ist in Anlage 1 angeführt.

(5) Die Verrechnung für Personen, welchen Hilfe bei stationärer Pflege bewilligt bzw. eine Förderung gewährt wurde, hat im Folgemonat mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

§ 5 § 5

§ 5 Dokumentation und Berichtswesen

(1) Über jede pflegebedürftige Person ist eine Pflegedokumentation gemäß den geltenden Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2021 zu führen.

(2) Über Depositen (z. B. Bargeld, Aktien, Sparbücher, Wertpapiere), die von der pflegebedürftigen Person der Heimverwaltung zur Verwendung übergeben werden, sind Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer ordentlichen Buchhaltung zu führen.

(3) Alle Dokumentationen sind nach Beendigung der Pflege und Betreuung mit der jeweiligen pflegebedürftigen Person 10 Jahre aufzubewahren.

(4) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat der Landesregierung bzw. von ihr beauftragten externen Sachverständigen jederzeit die Überprüfung der Kalkulationen, Abrechnungen und Dokumentationen durch Einsichtnahme in die Unterlagen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat der Landesregierung die Wirtschaftsdaten laut Wirtschaftsdatenblatt (Anlage 2) bis 31. Juli des Folgejahres zu übermitteln. Die Richtigkeit des Wirtschaftsdatenblatts und die Fortbestandsprognose sind vor der Übermittlung von einem Steuerberater bzw. einer Steuerberaterin oder einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin bestätigen zu lassen. Dieser Nachweis gilt durch die Vorlage des Jahresabschlusses der einzelnen NÖ Pflege- und Betreuungszentren als erfüllt.

(6) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat der Landesregierung je Standort eine Leistungsstatistik (Anlage 3) bis 1. März des Folgejahres zu übermitteln.

(7) Auf Verlangen ist der Finanzplan für das Folgejahr der Landesregierung vorzulegen.

§ 6 § 6

§ 6 Mitwirkungspflicht an der Evaluation, Planung und Koordinationsmaßnahme

Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat an der Evaluation, Planung und an Koordinierungsmaßnahmen bei Aufgaben der Sozialhilfe mitzuwirken.

§ 7 § 7

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 4/2024 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(3) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 83/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Kontingentplätze

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2

Anl. 2

Wirtschaftsdatenblatt

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 3

Anl. 3

Leistungsstatistik

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)