(1) Die NÖ Landesgesundheitsagentur wird mit der Betreuung und Pflege von hilfsbedürftigen Menschen, die
1. Hilfe bei stationärer Pflege (Langzeitpflege, Schwerstpflege, psychosoziale Betreuung in Betreuungsstationen, Psychosoziale Pflegezentren),
2. Förderung von Stationärem Hospiz oder
3. Förderung von Übergangspflege in Übergangspflegezentren
erhalten, im Umfang der in der Anlage 1 festgelegten Kontingentplätze, betraut.
(2) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat bei der Erbringung der Leistungen im Rahmen der Pflege und Betreuung die Richtlinien „Richtlinie Übergangspflege“ und „Richtlinien für die Förderung von Stationärem Hospiz“ sowie die Leitfäden „Leitfaden Übergangspflege“ und „Leitfaden Heimaufnahme“ des Landes einzuhalten.
(3) Das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum hat bei Freiwerden eines Kontingentplatzes die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde umgehend zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hilfebedürftige Menschen auf einen Kontingentplatz aufgrund der Reihenfolge des Einlangens des Sozialhilfeantrages und der Dringlichkeit im Rahmen des Privatrechts zuzuweisen.
(4) Das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum kann innerhalb von 3 Tagen ab Zuweisung eine pflegefachliche Begutachtung durchführen und die Aufnahme im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen schriftlich ablehnen. Die Ablehnung einer Aufnahme aus finanziellen Gründen ist nicht zulässig.
(5) Erfolgt binnen 6 Kalendertagen keine Zuweisung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, können auf einen Kontingentplatz folgende Personen durch das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum aufgenommen werden:
1. Personen, welche sich die Kosten des Aufenthaltes aus eigenen Einkommen und Pflegegeld leisten können (Selbstzahler),
2. Personen, deren Kosten des Aufenthalts von einem Sozialhilfeträger eines anderen Bundeslandes oder durch den Bund getragen werden,
3. Personen, welche Kurzeit- oder Übergangspflege in Anspruch nehmen.
In der Zeit vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist anstelle von Kalendertagen von Werktagen auszugehen.
(6) Abweichend von Abs. 3 erfolgt die Aufnahme im Rahmen des Stationären Hospizes und im Rahmen der Übergangspflege in ein Übergangspflegezentrum durch das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum nach Zustimmung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
(7) Sofern die Landesregierung für die Abwicklung einer Leistung gemäß Abs. 1 eine Fachapplikation zur Verfügung stellt, ist diese von der NÖ Landesgesundheitsagentur anzuwenden. Die abwickelnden Stellen nehmen ihre Aufgaben dabei als gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (§ 69a Abs. 7 NÖ SHG) wahr.
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