(1) Über jede pflegebedürftige Person ist eine Pflegedokumentation gemäß den geltenden Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2021 zu führen.
(2) Über Depositen (z. B. Bargeld, Aktien, Sparbücher, Wertpapiere), die von der pflegebedürftigen Person der Heimverwaltung zur Verwendung übergeben werden, sind Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer ordentlichen Buchhaltung zu führen.
(3) Alle Dokumentationen sind nach Beendigung der Pflege und Betreuung mit der jeweiligen pflegebedürftigen Person 10 Jahre aufzubewahren.
(4) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat der Landesregierung bzw. von ihr beauftragten externen Sachverständigen jederzeit die Überprüfung der Kalkulationen, Abrechnungen und Dokumentationen durch Einsichtnahme in die Unterlagen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat der Landesregierung die Wirtschaftsdaten laut Wirtschaftsdatenblatt (Anlage 2) bis 31. Juli des Folgejahres zu übermitteln. Die Richtigkeit des Wirtschaftsdatenblatts und die Fortbestandsprognose sind vor der Übermittlung von einem Steuerberater bzw. einer Steuerberaterin oder einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin bestätigen zu lassen. Dieser Nachweis gilt durch die Vorlage des Jahresabschlusses der einzelnen NÖ Pflege- und Betreuungszentren als erfüllt.
(6) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat der Landesregierung je Standort eine Leistungsstatistik (Anlage 3) bis 1. März des Folgejahres zu übermitteln.
(7) Auf Verlangen ist der Finanzplan für das Folgejahr der Landesregierung vorzulegen.
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