(1) Für die Betreuung und Pflege von hilfebedürftigen Menschen auf einem Kontingentplatz, welchen Hilfe bei stationärer Pflege gemäß § 12 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 bescheidmäßig zuerkannt wurde oder welchen eine Förderzusage gewährt wurde, leistet das Land einen Grundtarif und einen Pflegezuschlag, abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit aufgrund der Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2021, an die NÖ Landesgesundheitsagentur, jedoch pro Einrichtung maximal für die Anzahl der Kontingentplätze, welche in der Anlage 1 angeführt sind.
(2) Die Verrechnung der Leistungsentgelte erfolgt entsprechend den Tarifen in der NÖ Pflegeheim Verordnung, LGBl. 9200/7 und aufgrund den in deren Anlage 1 angeführten Zuordnungen zu den Tarifgruppen und Zuschlägen für besondere Unterbringung.
(3) Dem Land entstehen keine Kosten für nichtbelegte Kontingentplätze.
(4) Die Anzahl der maximal verrechenbaren Einzelzimmer/Einzelappartements bzw. Doppelappartements je Standort ist in Anlage 1 angeführt.
(5) Die Verrechnung für Personen, welchen Hilfe bei stationärer Pflege bewilligt bzw. eine Förderung gewährt wurde, hat im Folgemonat mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
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