LandesrechtWienVerordnungenPflegegebührenverordnung

Pflegegebührenverordnung

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

§ 1 Pflegegebühren

(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:

1. Universitätsklinikum AKH Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 1.926,00 Euro

2. alle anderen Wiener städtischen Kliniken (ausgenommen Therapiezentrum Ybbs) sowie Orthopädisches Spital Speising 1.311,00 Euro

3. Hanusch-Krankenhaus 1.752,00 Euro

(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:

1. Universitätsklinikum AKH Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 1.926,20 Euro

2. alle anderen Wiener städtischen Kliniken (ausgenommen Therapiezentrum Ybbs) sowie Orthopädisches Spital Speising 1.311,19 Euro

3. Hanusch-Krankenhaus 1.752,19 Euro

§ 2 Fremde Staatsangehörige

(1) Bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger in die in § 1 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Wr. KAG zu bezahlen.

(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen zudem fremde Staatsangehörige, die sich im Universitätsklinikum AKH Wien einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“, einer Cochlearimplantat-Behandlung, einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation, einer Nervus-Vagus-Stimulation, einer SIRT-Therapie, einer XOFIGO-Therapie, einer Behandlung mit dem Univentrikulären Herzunterstützungssystem, einer Lungentransplantation (Doppellunge), einer Implantation einer Aortenklappe (TAVI) oder eines katheterbasierten Verfahrens zur Behandlung einer Mitralklappeninsuffizienz (Mitraclip) unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der von fremden Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für kostenintensive Untersuchungs- und Behandlungsfälle im Universitätsklinikum AKH Wien, LGBl. für Wien Nr. 49/2024, anzuwenden ist.

§ 3

(1) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wr. KAG pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:

1. Universitätsklinikum AKH Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 2.404,00 Euro

2. alle anderen Wiener städtischen Kliniken (ausgenommen Therapiezentrum Ybbs) und Orthopädisches Spital Speising 1.660,00 Euro

3. Hanusch-Krankenhaus 1.977,00 Euro

(2) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patientinnen oder Patienten gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 1 und § 3 der jeweils geltenden Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten (Sondergebührenverordnung).

§ 4 Begleitpersonen

(1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37 Abs. 2 Wr. KAG) wird gemäß § 44a Abs. 1 Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Therapiezentrum Ybbs) wie folgt festgesetzt:

1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten

a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 20,00 Euro

b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 40,10 Euro

c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 56,80 Euro

d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 66,90 Euro

2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 21,00 Euro

(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.

§ 5 Unterrichtsfälle

Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten im Sinne von § 43 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2024, die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patienten im Universitätsklinikum AKH Wien einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde für die allgemeine Gebührenklasse in Höhe von 1.907,00 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten (Pflegegebührenverordnung), LGBl. für Wien Nr. 13/2024, außer Kraft.