(1) Bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger in die in § 1 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen zudem fremde Staatsangehörige, die sich im Universitätsklinikum AKH Wien einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“, einer Cochlearimplantat-Behandlung, einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation, einer Nervus-Vagus-Stimulation, einer SIRT-Therapie, einer XOFIGO-Therapie, einer Behandlung mit dem Univentrikulären Herzunterstützungssystem, einer Lungentransplantation (Doppellunge), einer Implantation einer Aortenklappe (TAVI) oder eines katheterbasierten Verfahrens zur Behandlung einer Mitralklappeninsuffizienz (Mitraclip) unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der von fremden Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für kostenintensive Untersuchungs- und Behandlungsfälle im Universitätsklinikum AKH Wien, LGBl. für Wien Nr. 49/2024, anzuwenden ist.
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