LandesrechtWienVerordnungenGeschützter Landschaftsteil Meidling

Geschützter Landschaftsteil Meidling

In Kraft seit 23. November 2024
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Art. 1 § 1 Geltungsbereich

Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 12. Wiener Gemeindebezirkes werden zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

Art. 1 § 2 Schutzzweck

(1) Zweck der Unterschutzstellung ist

1. die Erhaltung des Gesamtcharakters der historisch gewachsenen Parkanlagen, bestehend aus dichtem Baumbestand und Wiesen,

2. die Erhaltung oder Entwicklung der Landschaftsgestalt als historisch gewachsene Naturlandschaft,

3. die Erhaltung oder Entwicklung des Landschaftshaushaltes, wobei die naturnahen Pflanzengesellschaften, die streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume sowie der unversiegelte Boden besonders zu berücksichtigen sind und

4. die Erhaltung oder Entwicklung der Erholungswirkung der Landschaft durch ein unmittelbares Naturerlebnis unter Erhaltung der Kulturlandschaft.

(2) Im geschützten Landschaftsteil Meidling sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2021, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.

Art. 1 § 3 Zonen

Der geschützte Landschaftsteil Meidling besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung im Plan aus den Zonen:

A – Naturzone Parkanlagen,

B – Landschaftspflegezone Parkanlagen.

A – Naturzone Parkanlagen

Art. 1 § 4 Ziele

Auf den im Plan in hellgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Naturzone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten:

1. Erhaltung oder Entwicklung der bestehenden Parkanlagen,

2. Erhaltung der naturnahen Erholungsnutzung im bisherigen Ausmaß,

3. Erhaltung oder Entwicklung einzelner naturnaher Bereiche und

4. Pflege und Entwicklung als Trittsteinflächen für die Vernetzung von Lebensräumen von Pflanzen und Tieren zwischen Schutzgebieten (Grünflächen des Liesingbachtales, Schönbrunner Schlosspark, Wienerberg).

Art. 1 § 5 Maßnahmen

Zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele für die Naturzone Parkanlagen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:

1. Park der ehemaligen Springervilla:

a) Der lebende Baumbestand ist zu erhalten.

b) In den nördlichen und südlichen bis südwestlichen Randbereichen der Parkanlage soll der Totholzanteil 1-2 Bäume/ha (stehend oder liegend) betragen, soweit die Totholzbäume kein Verkehrssicherheitsrisiko darstellen.

c) In den nördlichen und südlichen bis südwestlichen Randbereichen der Parkanlage sind Naturverjüngungsflächen im Ausmaß von 10% pro ha zuzulassen.

2. Schlosspark Hetzendorf:

a) In den südöstlichen Randbereichen der Parkanlage soll der Totholzanteil 1 Baum/ha, (stehend oder liegend) betragen, soweit die Totholzbäume kein Verkehrssicherheitsrisiko darstellen.

b) Zumindest in den südöstlichen Randbereichen der Parkanlage sind Naturverjüngungsflächen im Ausmaß von 5% pro ha zuzulassen.

3. Franz-Hübel-Park:

a) In den nordwestlichen Randbereichen der Parkanlage sind Naturverjüngungsflächen im Ausmaß von 10% pro ha zuzulassen.

4. Schlosspark Altmannsdorf:

a) In den nordwestlichen bis südwestlichen Randbereichen der Parkanlage soll der Totholzanteil 1 Baum/ha (stehend oder liegend) betragen, soweit die Totholzbäume kein Verkehrssicherheitsrisiko darstellen.

b) In den nordöstlichen, nordwestlichen und südwestlichen Randbereichen der Parkanlage sind Naturverjüngungsflächen im Ausmaß von 10% pro ha zuzulassen.

5. Für die in den Z 1 bis 4 genannten Flächen hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Naturschutzbehörde alle drei Jahre ein Grundstückspflegekonzept vorzulegen. Dieses hat Maßnahmen zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele zu enthalten, wie etwa Mähhäufigkeit (reichend vom Aussetzen der Mahd bis zu einer maximal viermaligen witterungsabhängigen Mahd pro Jahr) und Abtransport des Mähgutes sowie Maßnahmen zur Etablierung einer arten- und blütenreichen Wiesenvegetation, zur Etablierung einer artenreichen Krautschicht oder zur Förderung der Naturverjüngung.

6. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat die Maßnahmen dem Grundstückspflegekonzept entsprechend umzusetzen.

7. Sollte die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Verpflichtung zur Vorlage des Grundstückspflegekonzeptes oder der Verpflichtung zur Setzung der Maßnahmen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, kann die Behörde die zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen sowie einen Zeitplan mit Bescheid auftragen.

B – Landschaftspflegezone Parkanlagen

Art. 1 § 6 Ziele

Auf den im Plan in dunkelgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten:

1. Erhaltung oder Entwicklung der bestehenden Parkanlagen,

2. Erhaltung der naturnahen Erholungsnutzung und

3. Pflege und Entwicklung als Trittsteinflächen für die Vernetzung von Lebensräumen von Pflanzen und Tieren zwischen Schutzgebieten (Grünflächen des Liesingbachtales, Schönbrunner Schlosspark, Wienerberg).

Art. 1 § 7 Maßnahmen

Zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele für die Landschaftspflegezone Parkanlagen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:

1. Park der ehemaligen Springervilla:

a) Im zentralen Parkbereich kann zur Erhaltung einer repräsentativen Rasenfläche eine häufige Mahd und ein Abtransport des Mähgutes erfolgen.

b) Nachpflanzungen in intensiv gepflegten Abschnitten können auch Ziergehölze wie Tulpenbäume, Blauglockenbäume, Libanonzedern oder Blaseneschen umfassen.

2. Schlosspark Hetzendorf:

a) Nachpflanzungen in intensiv gepflegten Abschnitten können auch Ziergehölze wie Tulpenbäume, Blauglockenbäume, Libanonzedern oder Blaseneschen umfassen.

3. Franz-Hübel-Park:

a) Im zentralen Parkbereich kann zur Erhaltung einer repräsentativen Rasenfläche eine häufige Mahd und ein Abtransport des Mähgutes erfolgen.

4. Schlosspark Altmannsdorf:

a) Im zentralen Parkbereich kann zur Erhaltung einer repräsentativen Rasenfläche eine häufige Mahd und ein Abtransport des Mähgutes erfolgen.

Art. 1 § 8 Widerruf

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 12. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2021, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen.

Art. 1 § 9 Richtlinienumsetzung

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:

1. „Vogelschutz – Richtlinie“: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 170 vom 25. Juni 2019, S. 115;

2. „Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29. März 2014, S. 70.

Artikel II

Art. 2 Übergangsbestimmung und In-Kraft-Treten

(1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(2) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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