(1) Zweck der Unterschutzstellung ist
1. die Erhaltung des Gesamtcharakters der historisch gewachsenen Parkanlagen, bestehend aus dichtem Baumbestand und Wiesen,
2. die Erhaltung oder Entwicklung der Landschaftsgestalt als historisch gewachsene Naturlandschaft,
3. die Erhaltung oder Entwicklung des Landschaftshaushaltes, wobei die naturnahen Pflanzengesellschaften, die streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume sowie der unversiegelte Boden besonders zu berücksichtigen sind und
4. die Erhaltung oder Entwicklung der Erholungswirkung der Landschaft durch ein unmittelbares Naturerlebnis unter Erhaltung der Kulturlandschaft.
(2) Im geschützten Landschaftsteil Meidling sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2021, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.
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