Zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele für die Naturzone Parkanlagen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
1. Park der ehemaligen Springervilla:
a) Der lebende Baumbestand ist zu erhalten.
b) In den nördlichen und südlichen bis südwestlichen Randbereichen der Parkanlage soll der Totholzanteil 1-2 Bäume/ha (stehend oder liegend) betragen, soweit die Totholzbäume kein Verkehrssicherheitsrisiko darstellen.
c) In den nördlichen und südlichen bis südwestlichen Randbereichen der Parkanlage sind Naturverjüngungsflächen im Ausmaß von 10% pro ha zuzulassen.
2. Schlosspark Hetzendorf:
a) In den südöstlichen Randbereichen der Parkanlage soll der Totholzanteil 1 Baum/ha, (stehend oder liegend) betragen, soweit die Totholzbäume kein Verkehrssicherheitsrisiko darstellen.
b) Zumindest in den südöstlichen Randbereichen der Parkanlage sind Naturverjüngungsflächen im Ausmaß von 5% pro ha zuzulassen.
3. Franz-Hübel-Park:
a) In den nordwestlichen Randbereichen der Parkanlage sind Naturverjüngungsflächen im Ausmaß von 10% pro ha zuzulassen.
4. Schlosspark Altmannsdorf:
a) In den nordwestlichen bis südwestlichen Randbereichen der Parkanlage soll der Totholzanteil 1 Baum/ha (stehend oder liegend) betragen, soweit die Totholzbäume kein Verkehrssicherheitsrisiko darstellen.
b) In den nordöstlichen, nordwestlichen und südwestlichen Randbereichen der Parkanlage sind Naturverjüngungsflächen im Ausmaß von 10% pro ha zuzulassen.
5. Für die in den Z 1 bis 4 genannten Flächen hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Naturschutzbehörde alle drei Jahre ein Grundstückspflegekonzept vorzulegen. Dieses hat Maßnahmen zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele zu enthalten, wie etwa Mähhäufigkeit (reichend vom Aussetzen der Mahd bis zu einer maximal viermaligen witterungsabhängigen Mahd pro Jahr) und Abtransport des Mähgutes sowie Maßnahmen zur Etablierung einer arten- und blütenreichen Wiesenvegetation, zur Etablierung einer artenreichen Krautschicht oder zur Förderung der Naturverjüngung.
6. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat die Maßnahmen dem Grundstückspflegekonzept entsprechend umzusetzen.
7. Sollte die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Verpflichtung zur Vorlage des Grundstückspflegekonzeptes oder der Verpflichtung zur Setzung der Maßnahmen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, kann die Behörde die zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen sowie einen Zeitplan mit Bescheid auftragen.
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