LandesrechtWienVerordnungenSondergebührenverordnung

Sondergebührenverordnung

In Kraft seit 01. Februar 2024
Up-to-date

§ 1

(1) Die zu leistende Anstaltsgebühr in der Sonderklasse wird pro Pflegetag und Patientin oder Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes für Patientinnen und Patienten, die über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, im Zweibettzimmer wie folgt festgesetzt:

1. Universitätsklinikum AKH Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital –

Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 264,00 Euro

2. Klinik Favoriten 142,00 Euro

3. Klinik Donaustadt 137,00 Euro

4. Klinik Hietzing 142,00 Euro

5. Klinik Landstraße 142,00 Euro

6. Klinik Ottakring 142,00 Euro

7. Klinik Penzing 132,00 Euro

8. Hanusch-Krankenhaus 142,00 Euro

9. Orthopädisches Spital Speising 248,20 Euro

(2) Die zu leistende Anstaltsgebühr in der Sonderklasse im Einbettzimmer in der Klinik Floridsdorf wird pro Pflegetag und Patientin oder Patienten, die über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, mit 206,00 Euro festgesetzt.

(3) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr in der Sonderklasse wird wie folgt festgestellt:

Wiener städtische Krankenanstalten sowie

Orthopädisches Spital Speising und Hanusch-Krankenhaus 453,49 Euro

§ 2

(1) Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger der unter § 1 erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Patientinnen und Patienten der Sonderklasse, die über keine gesetzliche Krankversicherung verfügen, die Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden im Zweibettzimmer wie folgt festgesetzt:

1. Universitätsklinikum AKH Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital –

Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 611,00 Euro

2. Klinik Favoriten 572,00 Euro

3. Klinik Donaustadt 552,00 Euro

4. Klinik Hietzing 572,00 Euro

5. Klinik Landstraße 572,00 Euro

6. Klinik Ottakring 572,00 Euro

7. Klinik Penzing 562,00 Euro

8. Hanusch-Krankenhaus 572,00 Euro

9. Orthopädisches Spital Speising 1.114,40 Euro

(2) Der Pauschalbetrag für privatkrankenversicherte Patientinnen oder Patienten, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügten, beträgt in der Klinik Floridsdorf im Einbettzimmer pro Pflegetag 636,00 Euro.

§ 3

Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Klinik Floridsdorf), die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patientin oder Patienten ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 wie folgt festgesetzt:

1. Alle Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Klinik Floridsdorf) sowie das Hanusch-Krankenhaus 64,00 Euro

2. Orthopädisches Spital Speising 95,30 Euro

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 2024 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten (Sondergebührenverordnung), LGBl. für Wien Nr. 68/2022 außer Kraft.

(3) §§ 1 Abs. 1 Z 9, 2 Abs. 1 Z 9 und 3 Z 2 treten mit 1. Februar 2025 in Kraft.

Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2023, wird verordnet:

§ 1

(1) Die zu leistende Anstaltsgebühr in der Sonderklasse wird pro Pflegetag und Patientin oder Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes für Patientinnen und Patienten, die über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, im Zweibettzimmer wie folgt festgesetzt:

1. Universitätsklinikum AKH Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital –

Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 264,00 Euro

2. Klinik Favoriten 142,00 Euro

3. Klinik Donaustadt 137,00 Euro

4. Klinik Hietzing 142,00 Euro

5. Klinik Landstraße 142,00 Euro

6. Klinik Ottakring 142,00 Euro

7. Klinik Penzing 132,00 Euro

8. Hanusch-Krankenhaus 142,00 Euro

9. Orthopädisches Spital Speising 248,20 Euro

(2) Die zu leistende Anstaltsgebühr in der Sonderklasse im Einbettzimmer in der Klinik Floridsdorf wird pro Pflegetag und Patientin oder Patienten, die über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, mit 206,00 Euro festgesetzt.

(3) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr in der Sonderklasse wird wie folgt festgestellt:

Wiener städtische Krankenanstalten sowie

Orthopädisches Spital Speising und Hanusch-Krankenhaus 453,49 Euro

§ 2

(1) Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger der unter § 1 erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Patientinnen und Patienten der Sonderklasse, die über keine gesetzliche Krankversicherung verfügen, die Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden im Zweibettzimmer wie folgt festgesetzt:

1. Universitätsklinikum AKH Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital –

Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 611,00 Euro

2. Klinik Favoriten 572,00 Euro

3. Klinik Donaustadt 552,00 Euro

4. Klinik Hietzing 572,00 Euro

5. Klinik Landstraße 572,00 Euro

6. Klinik Ottakring 572,00 Euro

7. Klinik Penzing 562,00 Euro

8. Hanusch-Krankenhaus 572,00 Euro

9. Orthopädisches Spital Speising 1.114,40 Euro

(2) Der Pauschalbetrag für privatkrankenversicherte Patientinnen oder Patienten, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügten, beträgt in der Klinik Floridsdorf im Einbettzimmer pro Pflegetag 636,00 Euro.

§ 3

Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Klinik Floridsdorf), die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patientin oder Patienten ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 wie folgt festgesetzt:

1. Alle Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Klinik Floridsdorf) sowie das Hanusch-Krankenhaus 64,00 Euro

2. Orthopädisches Spital Speising 95,30 Euro

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 2024 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten (Sondergebührenverordnung), LGBl. für Wien Nr. 68/2022 außer Kraft.

(3) §§ 1 Abs. 1 Z 9, 2 Abs. 1 Z 9 und 3 Z 2 treten mit 1. Februar 2025 in Kraft.