(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 2024 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten (Sondergebührenverordnung), LGBl. für Wien Nr. 68/2022 außer Kraft.
(3) §§ 1 Abs. 1 Z 9, 2 Abs. 1 Z 9 und 3 Z 2 treten mit 1. Februar 2025 in Kraft.
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