LandesrechtWienVerordnungenTuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

§ 1 Personengruppen und Untersuchungszeiträume

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen in den Einrichtungen der Gesundheitsbehörde durchzuführen, sofern die zu untersuchenden Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem anderen Bundesland haben:

1. bei Personen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, ist die Untersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit und in der Folge einmal jährlich durchzuführen.

2. Personen ohne regelmäßige Unterkunft, ausgenommen jene, die eine stabile Wohnsituation durch eine akute Veränderung der Lebensumstände verloren haben:

a) bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie ähnlichen sozialen Einrichtungen ist die Untersuchung nach der Erstaufnahme innerhalb von drei Wochen sowie in den zwei darauf folgenden Jahren einmal jährlich durchzuführen.

b) bei Personen in Notschlafstellen, Winterquartieren oder vergleichbaren Einrichtungen ist die Untersuchung innerhalb von einer Woche nach der Erstaufnahme durchzuführen. Sofern keine medizinischen Gründe entgegenstehen, ist ein Mindestabstand von sechs Monaten zwischen den Untersuchungen einzuhalten.

3. Die Untersuchung ist innerhalb von drei Wochen nach Neuaufnahme in eine soziale Einrichtung sowie in den zwei darauf folgenden Jahren einmal jährlich durchzuführen bei Fremden, bei denen aufgrund der medizinisch wissenschaftlichen Erfahrung ein erhöhtes Infektionsrisiko angenommen werden muss, und die von Gesetzes wegen in organisierten Unterkünften untergebracht werden können, insbesondere bei

a) Asylwerberinnen und Asylwerbern gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2020,

b) Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2020,

c) Asylberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2020,

d) Vertriebenen, denen gemäß § 62 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2020, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wurde,

4. bei Schubhäftlingen, die in Hafträumen der Landespolizeidirektion Wien festgehalten werden und deren Anhaltung voraussichtlich zwei Wochen überschreiten wird, ist die Untersuchung durchzuführen, soweit dies im Einzelfall nach der medizinisch wissenschaftlichen Erfahrung unbedingt erforderlich ist.

(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs.1 angehören, sind verpflichtet, sich der Untersuchung zu unterziehen.

§ 2 Untersuchungsmethoden

(1) Die Reihenuntersuchung hat in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge (Lungenröntgen) zu bestehen.

(2) Bei Kindern bis zum schulpflichtigen Alter hat die Untersuchung mittels Lungenröntgen oder Hauttest zu erfolgen. Alternativ kann bei medizinischer Indikation, zum Beispiel wenn eine Inokulation mit dem Bacillus Calmette-Guérin (BCG) stattgefunden hat, auch eine serologische Infektionsdiagnostik durchgeführt werden. Bei Kindern bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ist eine der medizinischen Wissenschaft und dem Alter angepasste entsprechende Untersuchung durch den Magistrat auszuwählen.

(3) Bei bestehender Schwangerschaft ist eine klinische Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt des Magistrats durchzuführen. Ergänzend kann eine Infektionsdiagnostik durchgeführt werden. Ein Lungenröntgen der schwangeren Frau ist nur bei hinreichendem Verdacht einer vorliegenden Tuberkuloseerkrankung, nach erfolgter Aufklärung und mit schriftlichem Einverständnis durchzuführen. Ein Lungenröntgen ist jedenfalls spätestens drei Monate nach Beendigung der Schwangerschaft nachzuholen.

§ 3 Entfall der Untersuchungen

(1) Die vorgesehene Untersuchung entfällt, wenn die unter die Reihenuntersuchung fallende Person ein Lungenröntgen vorlegt, das nicht älter als zwei Monate ist.

(2) Bei Kindern bis zum schulpflichtigen Alter entfällt die vorgesehene Untersuchung darüber hinaus, wenn ein Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Tuberkulinprobe beigebracht wird, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder gegebenenfalls ein Interferon-Gamma-Release-Assay-Test (IGRA) vorgelegt wird, dessen Durchführung nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf.

§ 4 Verwaltungsübertretung

Wer einer Verpflichtung nach dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 48 Z 3 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020.

§ 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien zur Durchführung des Tuberkulosegesetzes (Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz), LGBl. für Wien Nr. 30/1970, sowie die Verordnung des Landeshauptmannes für Wien betreffend Tuberkulose-Reihenuntersuchungen (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 25/1998, außer Kraft.