(1) Die Reihenuntersuchung hat in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge (Lungenröntgen) zu bestehen.
(2) Bei Kindern bis zum schulpflichtigen Alter hat die Untersuchung mittels Lungenröntgen oder Hauttest zu erfolgen. Alternativ kann bei medizinischer Indikation, zum Beispiel wenn eine Inokulation mit dem Bacillus Calmette-Guérin (BCG) stattgefunden hat, auch eine serologische Infektionsdiagnostik durchgeführt werden. Bei Kindern bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ist eine der medizinischen Wissenschaft und dem Alter angepasste entsprechende Untersuchung durch den Magistrat auszuwählen.
(3) Bei bestehender Schwangerschaft ist eine klinische Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt des Magistrats durchzuführen. Ergänzend kann eine Infektionsdiagnostik durchgeführt werden. Ein Lungenröntgen der schwangeren Frau ist nur bei hinreichendem Verdacht einer vorliegenden Tuberkuloseerkrankung, nach erfolgter Aufklärung und mit schriftlichem Einverständnis durchzuführen. Ein Lungenröntgen ist jedenfalls spätestens drei Monate nach Beendigung der Schwangerschaft nachzuholen.
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