LandesrechtWienVerordnungenTuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung§ 3

§ 3Entfall der Untersuchungen

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

(1) Die vorgesehene Untersuchung entfällt, wenn die unter die Reihenuntersuchung fallende Person ein Lungenröntgen vorlegt, das nicht älter als zwei Monate ist.

(2) Bei Kindern bis zum schulpflichtigen Alter entfällt die vorgesehene Untersuchung darüber hinaus, wenn ein Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Tuberkulinprobe beigebracht wird, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder gegebenenfalls ein Interferon-Gamma-Release-Assay-Test (IGRA) vorgelegt wird, dessen Durchführung nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf.

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