(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen in den Einrichtungen der Gesundheitsbehörde durchzuführen, sofern die zu untersuchenden Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem anderen Bundesland haben:
1. bei Personen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, ist die Untersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit und in der Folge einmal jährlich durchzuführen.
2. Personen ohne regelmäßige Unterkunft, ausgenommen jene, die eine stabile Wohnsituation durch eine akute Veränderung der Lebensumstände verloren haben:
a) bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie ähnlichen sozialen Einrichtungen ist die Untersuchung nach der Erstaufnahme innerhalb von drei Wochen sowie in den zwei darauf folgenden Jahren einmal jährlich durchzuführen.
b) bei Personen in Notschlafstellen, Winterquartieren oder vergleichbaren Einrichtungen ist die Untersuchung innerhalb von einer Woche nach der Erstaufnahme durchzuführen. Sofern keine medizinischen Gründe entgegenstehen, ist ein Mindestabstand von sechs Monaten zwischen den Untersuchungen einzuhalten.
3. Die Untersuchung ist innerhalb von drei Wochen nach Neuaufnahme in eine soziale Einrichtung sowie in den zwei darauf folgenden Jahren einmal jährlich durchzuführen bei Fremden, bei denen aufgrund der medizinisch wissenschaftlichen Erfahrung ein erhöhtes Infektionsrisiko angenommen werden muss, und die von Gesetzes wegen in organisierten Unterkünften untergebracht werden können, insbesondere bei
a) Asylwerberinnen und Asylwerbern gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2020,
b) Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2020,
c) Asylberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2020,
d) Vertriebenen, denen gemäß § 62 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2020, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wurde,
4. bei Schubhäftlingen, die in Hafträumen der Landespolizeidirektion Wien festgehalten werden und deren Anhaltung voraussichtlich zwei Wochen überschreiten wird, ist die Untersuchung durchzuführen, soweit dies im Einzelfall nach der medizinisch wissenschaftlichen Erfahrung unbedingt erforderlich ist.
(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs.1 angehören, sind verpflichtet, sich der Untersuchung zu unterziehen.
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