Vorwort
Artikel I
Art. 1 § 1
(1) Der bzw. dem Vorsitzenden sowie ihren bzw. seinen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern im Falle der Vorsitzführung gebührt für die Teilnahme an Sitzungen eines Untersuchungsausschusses des Wiener Landtages für jede begonnene Stunde eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von einem Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag gemäß § 4 Abs. 1 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022.
(2) Sofern eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter von ihrem bzw. seinem Recht der Teilnahme an den Sitzungen Gebrauch macht, gebührt ihr bzw. ihm dafür eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe der Hälfte der Entschädigung gemäß Abs. 1.
Art. 1 § 2
(1) Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und der Grund des Anspruchs ergeben, zu führen und unter Angabe der jeweiligen Bankverbindung dem Magistrat der Stadt Wien zu übermitteln.
(2) Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt vierteljährlich im Nachhinein.
Art. 1 § 3
(1) Der oder dem Vorsitzenden gebührt zusätzlich zu der in § 1 angeführten Entschädigung eine pauschale Entschädigung von 1.500 Euro für die mit ihren bzw. seinen leitenden und administrativen Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen verbundenen Zeitversäumnis. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, gebührt im Ausmaß ihrer bzw. seiner Vertretung diese pauschale Entschädigung der ersten Stellvertreterin bzw. dem ersten Stellvertreter. Gleiches gilt für die zweite Stellvertreterin bzw. den zweiten Stellvertreter für den Fall, dass die bzw. der Vorsitzende und die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter verhindert sind. Für die Übermittlung der Aufzeichnungen über die Dauer dieser Vertretungen und für die Auszahlung dieser pauschalen Entschädigung gilt § 2.
(2) Der oder dem Vorsitzenden sowie den Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern gebührt zusätzlich zu der in § 1 und § 3 Abs. 1 angeführten Entschädigung während des Untersuchungsausschusses jeweils eine pauschale Entschädigung von 1.500 Euro für die mit ihrer bzw. seiner Tätigkeit für das Schiedsgremium verbundenen Zeitversäumnis.
(3) Im Falle der Erstellung eines Gutachtens zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses gemäß § 129d Abs. 2 Wiener Stadtverfassung gebührt der oder dem Vorsitzenden sowie den Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern jeweils eine weitere pauschale Entschädigung von 1.500 Euro.
Artikel II
Art. 2
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Entschädigung des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) eines Untersuchungsausschusses des Wiener Landtages für Zeitversäumnis festgesetzt wird, LGBl. für Wien Nr. 100/2001 außer Kraft.