(1) Der oder dem Vorsitzenden gebührt zusätzlich zu der in § 1 angeführten Entschädigung eine pauschale Entschädigung von 1.500 Euro für die mit ihren bzw. seinen leitenden und administrativen Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen verbundenen Zeitversäumnis. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, gebührt im Ausmaß ihrer bzw. seiner Vertretung diese pauschale Entschädigung der ersten Stellvertreterin bzw. dem ersten Stellvertreter. Gleiches gilt für die zweite Stellvertreterin bzw. den zweiten Stellvertreter für den Fall, dass die bzw. der Vorsitzende und die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter verhindert sind. Für die Übermittlung der Aufzeichnungen über die Dauer dieser Vertretungen und für die Auszahlung dieser pauschalen Entschädigung gilt § 2.
(2) Der oder dem Vorsitzenden sowie den Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern gebührt zusätzlich zu der in § 1 und § 3 Abs. 1 angeführten Entschädigung während des Untersuchungsausschusses jeweils eine pauschale Entschädigung von 1.500 Euro für die mit ihrer bzw. seiner Tätigkeit für das Schiedsgremium verbundenen Zeitversäumnis.
(3) Im Falle der Erstellung eines Gutachtens zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses gemäß § 129d Abs. 2 Wiener Stadtverfassung gebührt der oder dem Vorsitzenden sowie den Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern jeweils eine weitere pauschale Entschädigung von 1.500 Euro.
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