Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Entschädigung des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) eines Untersuchungsausschusses des Wiener Landtages für Zeitversäumnis festgesetzt wird, LGBl. für Wien Nr. 100/2001 außer Kraft.
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