(1) Der bzw. dem Vorsitzenden sowie ihren bzw. seinen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern im Falle der Vorsitzführung gebührt für die Teilnahme an Sitzungen eines Untersuchungsausschusses des Wiener Landtages für jede begonnene Stunde eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von einem Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag gemäß § 4 Abs. 1 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022.
(2) Sofern eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter von ihrem bzw. seinem Recht der Teilnahme an den Sitzungen Gebrauch macht, gebührt ihr bzw. ihm dafür eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe der Hälfte der Entschädigung gemäß Abs. 1.
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