Zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien
Vorwort
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich auf agrarwirtschaftlich genutzten Flächen mit biogenen Materialien als Maßnahme des Frostschutzes.
§ 2 Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien
(1) Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich auf agrarwirtschaftlich genutzten Flächen mit unbehandelten Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere mittels Stroh, ist von 1. März bis 31. Mai jeden Jahres zulässig, wenn aufgrund der Wetterprognose der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik mit Frost (Lufttemperatur unter null Grad Celsius) im Bereich der Obst- und Weingärten zu rechnen ist.
(2) Mit dem Räuchern darf erst unmittelbar vor dem erwarteten Frost begonnen werden. Die Maßnahme ist auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum einzuschränken.
§ 3 Meldepflicht
Das Räuchern ist vorab dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, entweder schriftlich während der Amtsstunden oder an die elektronische Zustelladresse frostraeuchern@ma36.wien.gv.at, jedenfalls aber mindestens 3 Stunden vorher, unter Angabe des Bereichs (Flur, Straßenzüge und Adressen) zu melden. Bei einer mehrtägigen Frostprognose kann die Meldung für einen Zeitraum von maximal 3 Tagen erfolgen.
§ 4 Sicherheitsvorkehrungen
(1) Während des Abbrennens muss eine geeignete, volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein. Die Aufsichtsperson ist dann geeignet, wenn sie eigenberechtigt und in der Lage ist,
1. Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen,
2. die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Regelungen zu setzen und
3. bei Gefahr in Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird.
(2) Während des Räucherns müssen jederzeit verfügbar und griffbereit geeignete Löschhilfen bereitgehalten werden.
(3) Bei Verbrennen der zum Räuchern verwendeten Materialien ist ein Mindestabstand von mindestens 25 m zu Wohngebäuden einzuhalten.
(4) Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers dürfen keine leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffe, wie z.B. Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger verwendet werden.
(5) Durch das Räuchern darf es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Sicht auf benachbarten Straßen kommen.
(6) Bereits ausgelegtes Stroh, welches nicht für Maßnahmen des Frostschutzes verwendet wird, ist wieder einzusammeln und ordnungsgemäß zu verwenden oder zu entsorgen.
§ 5 Verbote
(1) Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h gemessen in etwa 1 m Bodenhöhe ist das Räuchern verboten.
(2) An Tagen, an denen im Stadtgebiet Grenzwertüberschreitungen des Tagesmittelwertes für Feinstaub PM10 im Sinne des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, vorliegen bzw. zu erwarten sind, ist das Räuchern verboten.
(3) Bei Überschreitung der Informationsschwelle bzw. Alarmschwelle gemäß Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003, im Ozonüberwachungsgebiet 1 Nordostösterreich oder bei Überschreitung der Alarmwerte gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, ist das Räuchern verboten.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.