(1) Während des Abbrennens muss eine geeignete, volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein. Die Aufsichtsperson ist dann geeignet, wenn sie eigenberechtigt und in der Lage ist,
1. Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen,
2. die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Regelungen zu setzen und
3. bei Gefahr in Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird.
(2) Während des Räucherns müssen jederzeit verfügbar und griffbereit geeignete Löschhilfen bereitgehalten werden.
(3) Bei Verbrennen der zum Räuchern verwendeten Materialien ist ein Mindestabstand von mindestens 25 m zu Wohngebäuden einzuhalten.
(4) Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers dürfen keine leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffe, wie z.B. Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger verwendet werden.
(5) Durch das Räuchern darf es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Sicht auf benachbarten Straßen kommen.
(6) Bereits ausgelegtes Stroh, welches nicht für Maßnahmen des Frostschutzes verwendet wird, ist wieder einzusammeln und ordnungsgemäß zu verwenden oder zu entsorgen.
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