(1) Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich auf agrarwirtschaftlich genutzten Flächen mit unbehandelten Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere mittels Stroh, ist von 1. März bis 31. Mai jeden Jahres zulässig, wenn aufgrund der Wetterprognose der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik mit Frost (Lufttemperatur unter null Grad Celsius) im Bereich der Obst- und Weingärten zu rechnen ist.
(2) Mit dem Räuchern darf erst unmittelbar vor dem erwarteten Frost begonnen werden. Die Maßnahme ist auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum einzuschränken.
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