(1) Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h gemessen in etwa 1 m Bodenhöhe ist das Räuchern verboten.
(2) An Tagen, an denen im Stadtgebiet Grenzwertüberschreitungen des Tagesmittelwertes für Feinstaub PM10 im Sinne des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, vorliegen bzw. zu erwarten sind, ist das Räuchern verboten.
(3) Bei Überschreitung der Informationsschwelle bzw. Alarmschwelle gemäß Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003, im Ozonüberwachungsgebiet 1 Nordostösterreich oder bei Überschreitung der Alarmwerte gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, ist das Räuchern verboten.
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