LandesrechtWienVerordnungenLandschaftsschutzgebiet Favoriten

Landschaftsschutzgebiet Favoriten

In Kraft seit 09. Mai 2015
Up-to-date

Geltungsbereich

§ 1

Die in den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 10. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

Geltungsbereich

§ 1

Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 10. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

Schutzzweck

§ 2

(1) Zweck der Unterschutzstellung ist:

1. die Erhaltung oder Entwicklung der Landschaftsgestalt als naturnahe, historisch bedeutsame, kleinstrukturierte und offene Kulturlandschaft,

2. die Erhaltung oder Entwicklung des Landschaftshaushaltes, wobei die standortgerechten Pflanzengesellschaften und die streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume besonders zu berücksichtigen sind und

3. die Erhaltung oder Entwicklung der Erholungswirkung der Landschaft durch ein unmittelbares Naturerlebnis unter Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft.

(2) Im Landschaftsschutzgebiet Favoriten sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.

Zonen

§ 3

Das Landschaftsschutzgebiet Favoriten besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Zonen:

1. A – Landwirtschaftsgeprägte Zone,

2. B – Gewässergeprägte Zone,

3. C – Landschaftspflegezone Erhaltung,

4. D – Landschaftspflegezone Entwicklung,

5. E – Landschaftspflegezone Parkanlagen und

6. F – Landschaftspflegezone Sonderbereich.

A – Landwirtschaftsgeprägte Zone

§ 4 Ziele

Auf den in den Plänen in hellgelber Farbe ausgewiesenen Flächen der Landwirtschaftsgeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten:

1. langfristige Erhaltung der typischen Kulturgattung, wie „Ackerbau“ und „Weinbau“, in ihrer kleinstrukturierten Ausprägung der pannonischen Feldlandschaft am Goldberg, in Oberlaa, am Johannesberg und in Unterlaa,

2. Förderung der Ausübung des ökologischen Landbaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007, S. 1 ff., in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juli 2007, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014, S. 72,

3. Erhaltung oder Entwicklung der für den Acker- und Weinbau typischen Landschaftselemente,

4. Entwicklung aufgelassener Weingärten zu Wiesen, Halbtrocken- und Trockenrasen,

5. Erhaltung der Hohlwege des Johannesberges inklusive dessen Lösswände als historischer Teil der Weinbaulandschaft und typisches Element der Weinbaubewirtschaftung,

6. Erhaltung des Offenlandcharakters und

7. Erhaltung oder Entwicklung standortgerechter Grünlandgesellschaften in ihrer natürlichen Vielfalt, ihrer Flächenausdehnung und ihrer die Landschaftsgestalt prägenden Form.

B – Gewässergeprägte Zone

§ 5 Ziele

Auf den in den Plänen in hellblauer Farbe ausgewiesenen Flächen der Gewässergeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten:

1. Erhaltung oder Entwicklung der Liesing als naturnaher Gewässerzug,

2. Erhaltung oder Entwicklung des Anteils an Flachwasserbereichen in der Liesing,

3. Erhaltung oder Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften in Form von Wiesen, Einzelgehölzen, Gehölzgruppen und Gehölzsäumen,

4. Erhaltung oder Entwicklung des Alt- und Totholzanteiles (stehend und liegend) in allen Altersklassen,

5. Erhaltung oder Entwicklung von an die Liesing angrenzenden Flächen im Landschaftsschutzgebiet Favoriten als Pufferbereiche und Trittsteinbiotope und

6. Erhaltung oder Entwicklung bestehender, naturnaher Retentionsräume.

C – Landschaftspflegezone Erhaltung

§ 5 Ziele

Auf den in den Plänen in oranger Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Erhaltung sind folgende Ziele zu beachten:

1. Erhaltung standortgerechter und strukturreicher Waldgesellschaften mit artenreichem Saumbereich,

2. Erhaltung des Alt- und Totholzanteiles (stehend und liegend) in allen Altersklassen,

3. Erhaltung seltener, standortgerechter Baumarten,

4. Erhaltung standortgerechter Grünlandgesellschaften in ihrer natürlichen Vielfalt, ihrer Flächenausdehnung und ihrer die Landschaftsgestalt prägenden Form,

5. Erhaltung von naturnahen Gewässern und

6. Erhaltung einer extensiven, naturnahen Erholungsnutzung.

D – Landschaftspflegezone Entwicklung

§ 7 Ziele

Auf den in den Plänen in olivgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Entwicklung sind folgende Ziele zu beachten:

1. Entwicklung standortgerechter und strukturreicher Waldgesellschaften mit artenreichem Saumbereich,

2. Entwicklung des Alt- und Totholzanteiles (stehend und liegend) in allen Altersklassen,

3. Entwicklung standortgerechter Grünlandgesellschaften in ihrer natürlichen Vielfalt, ihrer Flächenausdehnung und ihrer die Landschaftsgestalt prägenden Form,

4. Entwicklung zusammenhängender Flächen von Acker-, Grünland- und Gehölzstreifen zur Biotopvernetzung und als Trittsteinbiotope,

5. Entwicklung naturnaher Gewässer,

6. Entwicklung des Offenlandcharakters,

7. Entwicklung einer naturnahen, extensiven Erholungsnutzung und

8. Entwicklung des Altmannsdorfer Grabens und der angrenzenden Vegetationsflächen.

E – Landschaftspflegezone Parkanlagen

§ 8

Auf den in den Plänen in malachitgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen „Otto Benesch Park“, „Volkspark Laaerberg“ und „Kur- und Erholungspark Laaerberg“ der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten:

1. Erhaltung oder Entwicklung der bestehenden Parkanlagen,

2. Erhaltung oder Entwicklung der Erholungsnutzung und

3. Erhaltung oder Entwicklung einzelner naturnaher Bereiche.

F – Landschaftspflegezone Sonderbereich

§ 9

(1) Die in den Plänen durch hellgrüne Färbung ausgewiesene Fläche beim Laaerbergbad wird zur Landschaftspflegezone Sonderbereich erklärt. Ziel der Landschaftspflegezone Sonderbereich ist die Nutzung dieser Fläche als Liegewiese und als Sport- und Spielfläche für die Besucherinnen und Besucher des Laaerbergbades.

(2) Maßnahmen, die im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Nutzung erforderlich sind, stellen keine Eingriffe im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Verordnung dar.

(3) Im Falle einer Nutzungsänderung gelten für die in Abs. 1 genannte Fläche die Ziele der Zone D – Landschaftspflegezone Entwicklung.

Widerruf

§ 10

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 10. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen. Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Wienerberg), LGBl. für Wien Nr. 46/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Richtlinienumsetzung

§ 11

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 ff.;

2. Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, in der Fassung der Berichtigung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 095 vom 29.3.2014, S. 70.

In-Kraft-Treten

§ 12

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 13

(1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(2) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 31/2016 nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

Übergangsbestimmung

§ 13

(1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(2) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 31/2016 nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 36/2024 nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

Anl. 1

Anl. 2

Anl. 3

Anl. 4

Anl. 5

Anl. 6

Anl. 7