(1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 31/2016 nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 36/2024 nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
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