(1) Die in den Plänen durch hellgrüne Färbung ausgewiesene Fläche beim Laaerbergbad wird zur Landschaftspflegezone Sonderbereich erklärt. Ziel der Landschaftspflegezone Sonderbereich ist die Nutzung dieser Fläche als Liegewiese und als Sport- und Spielfläche für die Besucherinnen und Besucher des Laaerbergbades.
(2) Maßnahmen, die im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Nutzung erforderlich sind, stellen keine Eingriffe im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Verordnung dar.
(3) Im Falle einer Nutzungsänderung gelten für die in Abs. 1 genannte Fläche die Ziele der Zone D – Landschaftspflegezone Entwicklung.
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