LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung über das Naturschutzgebiet „Gleggen-Köblern“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gleggen-Köblern“

In Kraft bis 31. März 2028
Up-to-date

§ 1 § 1 Schutzgebiet

Die in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Grundfläche in den Gemeinden Dornbirn und Lustenau ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.

§ 2 § 2 Schutzzweck

Zweck dieser Verordnung ist die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes jener natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten im Schutzgebiet, die für die Erklärung zum Vogelschutzgebiet und für die Erklärung zum FFH-Schutzgebiet gemäß § 13 Abs. 1 der Naturschutzverordnung maßgeblich sind.

§ 3 Schutzmaßnahmen

§ 3

(1) Im Schutzgebiet sind Hunde an einer Leine zu führen, deren Länge drei Meter nicht überschreitet. Bienenkästen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz aufgestellt werden.

(2) Im Schutzgebiet ist es verboten:

a) Gebäude, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Beleuchtungskörper zu errichten oder zu ändern,

b) Wohnwagen oder Wohnmobile abzustellen oder zu kampieren,

c) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm und Licht zu erzeugen,

d) abseits von Straßen und Wegen zu gehen, zu reiten oder zu fahren,

e) Kleingärten, Obstbaum- und Beerenstrauchkulturen, Forstkulturen, Baumschulen oder Holzlagerplätze anzulegen sowie Energiegehölze anzupflanzen,

f) den Modellflugsport auszuüben, für Kleinfluggeräte, Fallschirme oder Ballons Start- und Landeplätze einzurichten oder auszuweisen und mit diesen das Gebiet in einer Höhe über dem Gelände von weniger als 300 m zu überfliegen,

g) Maßnahmen durchzuführen, welche den Wasserhaushalt oder die Wassergüte bezogen auf den Schutzzweck negativ beeinflussen können.

(3) Die Benützung, der Betrieb oder die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen bedürfen keiner Ausnahmebewilligung.

(4) Rechtmäßig bestehende Verrohrungen, Gräben und sonstige Entwässerungsanlagen dürfen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März gereinigt und instandgesetzt werden, darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz bis 30. April. Ausgenommen von dieser zeitlichen Beschränkung ist die Grabenräumung im Rheintal-Binnenkanal zu Hochwasserschutzzwecken.

(5) Einwirkungen, die sich aus der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen sowie der jagdlichen Nutzung ergeben, steht diese Verordnung nicht entgegen. Die Gebietsbetreuung, behördliche Amtshandlungen sowie notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sind von den Verboten des Abs. 2 lit. d dieser Verordnung ausgenommen.

§ 4 § 4 Bewilligung von Ausnahmen

Von den Geboten und Verboten nach § 3 dieser Verordnung können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

§ 5 § 5 Gebietsbetreuer

(1) Die Behörde bestellt nach Anhörung der Landesregierung, der betroffenen Gemeinden sowie des Natura 2000 Beirats „Soren, Gleggen–Köblern, Schweizer Ried und Birken–Schwarzes Zeug“ einen oder mehrere Gebietsbetreuer, denen die Aufgaben zukommen,

a) die Bewirtschafter, Nutzer und Besucher des Schutzgebietes in Natura 2000 relevanten Fragen zu beraten, zu informieren und Kontakte mit den zuständigen Behördenorganisationen herzustellen sowie

b) das Natura 2000 Gebiet „Soren, Gleggen–Köblern, Schweizer Ried und Birken–Schwarzes Zeug“ sowie deren Pufferzonen zu beobachten und auf die Einhaltung dieser Verordnung zu achten.

Der Gebietsbetreuer ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unmittelbar der zuständigen Behörde unterstellt.

(2) Als Gebietsbetreuer kann bestellt werden, wer

a) für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist und

b) die erforderlichen Orts- und Fachkenntnisse aufweist.

(3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegengestanden wären.

(4) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erfolgt auf fünf Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Tod oder Verzicht.

§ 6 § 6*) Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2028 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2024, 15/2025

Anl. 1