(1) Im Schutzgebiet sind Hunde an einer Leine zu führen, deren Länge drei Meter nicht überschreitet. Bienenkästen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz aufgestellt werden.
(2) Im Schutzgebiet ist es verboten:
a) Gebäude, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Beleuchtungskörper zu errichten oder zu ändern,
b) Wohnwagen oder Wohnmobile abzustellen oder zu kampieren,
c) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm und Licht zu erzeugen,
d) abseits von Straßen und Wegen zu gehen, zu reiten oder zu fahren,
e) Kleingärten, Obstbaum- und Beerenstrauchkulturen, Forstkulturen, Baumschulen oder Holzlagerplätze anzulegen sowie Energiegehölze anzupflanzen,
f) den Modellflugsport auszuüben, für Kleinfluggeräte, Fallschirme oder Ballons Start- und Landeplätze einzurichten oder auszuweisen und mit diesen das Gebiet in einer Höhe über dem Gelände von weniger als 300 m zu überfliegen,
g) Maßnahmen durchzuführen, welche den Wasserhaushalt oder die Wassergüte bezogen auf den Schutzzweck negativ beeinflussen können.
(3) Die Benützung, der Betrieb oder die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen bedürfen keiner Ausnahmebewilligung.
(4) Rechtmäßig bestehende Verrohrungen, Gräben und sonstige Entwässerungsanlagen dürfen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März gereinigt und instandgesetzt werden, darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz bis 30. April. Ausgenommen von dieser zeitlichen Beschränkung ist die Grabenräumung im Rheintal-Binnenkanal zu Hochwasserschutzzwecken.
(5) Einwirkungen, die sich aus der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen sowie der jagdlichen Nutzung ergeben, steht diese Verordnung nicht entgegen. Die Gebietsbetreuung, behördliche Amtshandlungen sowie notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sind von den Verboten des Abs. 2 lit. d dieser Verordnung ausgenommen.
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