(1) Die Behörde bestellt nach Anhörung der Landesregierung, der betroffenen Gemeinden sowie des Natura 2000 Beirats „Soren, Gleggen–Köblern, Schweizer Ried und Birken–Schwarzes Zeug“ einen oder mehrere Gebietsbetreuer, denen die Aufgaben zukommen,
a) die Bewirtschafter, Nutzer und Besucher des Schutzgebietes in Natura 2000 relevanten Fragen zu beraten, zu informieren und Kontakte mit den zuständigen Behördenorganisationen herzustellen sowie
b) das Natura 2000 Gebiet „Soren, Gleggen–Köblern, Schweizer Ried und Birken–Schwarzes Zeug“ sowie deren Pufferzonen zu beobachten und auf die Einhaltung dieser Verordnung zu achten.
Der Gebietsbetreuer ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unmittelbar der zuständigen Behörde unterstellt.
(2) Als Gebietsbetreuer kann bestellt werden, wer
a) für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist und
b) die erforderlichen Orts- und Fachkenntnisse aufweist.
(3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegengestanden wären.
(4) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erfolgt auf fünf Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Tod oder Verzicht.
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