Zweck dieser Verordnung ist die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes jener natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten im Schutzgebiet, die für die Erklärung zum Vogelschutzgebiet und für die Erklärung zum FFH-Schutzgebiet gemäß § 13 Abs. 1 der Naturschutzverordnung maßgeblich sind.
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