§ 1 § 1 Gebührenpflicht
(1) Für Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss die antragstellende Person jeweils eine Gebühr entrichten. Ausgenommen sind Anträge auf Verfahrenshilfe gemäß § 4a, Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1, Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 20 Abs. 6 und Anträge auf Unwirksamerklärung des Vertrages oder Widerrufes gemäß § 4 Abs. 4 des Vergabenachprüfungsgesetzes.
(2) Die Gebühr muss bei der Antragstellung bezahlt werden. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.
§ 2 § 2 Gebührenhöhe
(1) Für Nachprüfungsanträge hat die antragstellende Person bei der Einbringung des Antrages jeweils eine Gebühr in nachstehender Höhe zu entrichten:
| a) Direktvergaben | 180 Euro |
| b) Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung | |
| Bauaufträge | 700 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 270 Euro |
| c) Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung | |
| im Unterschwellenbereich | |
| Bauaufträge | 350 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
§ 3 § 3 Art der Einzahlung der Gebühren
Die Gebühren sind an das Landesverwaltungsgericht durch Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein, E-Banking) einzuzahlen. Die Einzahlung der Gebühren muss bei Antragstellung nachgewiesen werden.
§ 4 § 4 Schlussbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vergabegebührenverordnung, LGBl.Nr. 52/2010, außer Kraft.
(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Verfahren gelten die Gebührensätze der Vergabegebührenverordnung, LGBl.Nr. 52/2010.