(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vergabegebührenverordnung, LGBl.Nr. 52/2010, außer Kraft.
(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Verfahren gelten die Gebührensätze der Vergabegebührenverordnung, LGBl.Nr. 52/2010.
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