(1) Für Nachprüfungsanträge hat die antragstellende Person bei der Einbringung des Antrages jeweils eine Gebühr in nachstehender Höhe zu entrichten:
a) Direktvergaben | 180 Euro | |
b) Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung | ||
Bauaufträge | 700 Euro | |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 270 Euro | |
c) Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung | ||
im Unterschwellenbereich | ||
Bauaufträge | 350 Euro | |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 270 Euro | |
d) Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im | ||
Unterschwellenbereich | ||
Bauaufträge | 530 Euro | |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 310 Euro | |
e) Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich | ||
Bauaufträge | 2.200 Euro | |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 710 Euro | |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen | 2.200 Euro | |
f) Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich | ||
Bauaufträge | 3.800 Euro | |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 1.400 Euro | |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen | 3.800 Euro | |
(2) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 und 3 zu bezahlen.
(3) Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 185 des Bundesvergabegesetzes 2018 sowie dem § 11 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu bezahlen.
(4) Die von der antragstellenden Person für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr beträgt 25 % der jeweils gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühr.
(5) Die Gebühr für einen Nachprüfungsantrag beträgt 80 % der Gebühr nach Abs. 1, 3 und 4, wenn dieselbe antragstellende Person im selben Vergabeverfahren bereits einen Nachprüfungsantrag gestellt hat.
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