(1) Für Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss die antragstellende Person jeweils eine Gebühr entrichten. Ausgenommen sind Anträge auf Verfahrenshilfe gemäß § 4a, Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1, Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 20 Abs. 6 und Anträge auf Unwirksamerklärung des Vertrages oder Widerrufes gemäß § 4 Abs. 4 des Vergabenachprüfungsgesetzes.
(2) Die Gebühr muss bei der Antragstellung bezahlt werden. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.
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