LandesrechtVorarlbergVerordnungenEuropaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Bregenzerachschlucht“ in Alberschwende, Bregenz, Buch, Doren, Kennelbach, Langen und Wolfurt

Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Bregenzerachschlucht“ in Alberschwende, Bregenz, Buch, Doren, Kennelbach, Langen und Wolfurt

In Kraft seit 08. August 2018
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§ 1 § 1 Schutzgebiet

Die in den Anlagen 1 bis 4 ausgewiesenen, rot umrandeten Grundflächen in den Gemeinden Alberschwende, Bregenz, Buch, Doren, Kennelbach, Langen und Wolfurt sind nach dieser Verordnung geschützt.

§ 2 § 2 Schutzzweck

Zweck dieser Verordnung ist es,

a) den günstigen Erhaltungszustand jener natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten im Schutzgebiet, die gemäß Z. 2 in der Rubrik „FFH-Schutzgebiete“ der Anlage zur Naturschutzverordnung, LGBl.Nr. 8/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 36/2003 und Nr. 12/2007, für die Erklärung zum FFH-Schutzgebiet maßgeblich sind, zu bewahren bzw. wiederherzustellen;

b) die einzigartige Schlucht- und Flusslandschaft in der montanen Höhenstufe in unmittelbarer Nähe zur Agglomeration Unteres Rheintal in ihrer weitgehenden Natürlichkeit zu bewahren;

c) die Achtalschlucht in ihrer Eigenart und ihrem besonderen ästhetischen Reiz als wertvollen Naturerlebnisraum für die Bevölkerung zu sichern, insofern keine Verschlechterung der Schutzgüter zu erwarten ist.

§ 3 § 3 Schutzmaßnahmen

Im Schutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind den Schutzzweck erheblich zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,

a) Anlagen wie Gebäude, Straßen, Wege, Brücken, Beleuchtungskörper, sonstige Befestigungen oder Sicherungen, Leitungen oder Einfriedungen zu errichten oder abzuändern; davon ausgenommen sind Anlagen, die der landwirtschaftlichen, forstlichen oder jagdlichen Bewirtschaftung dienen, nicht jedoch der Wegebau;

b) Geländeveränderungen vorzunehmen und Bodenbestandteile wegzunehmen, ausgenommen die händische Entnahme von Holz, Steinen, Sand und Kies aus dem Flussbett der Bregenzerach im Rahmen des Gemeingebrauchs;

c) Materialien zu lagern oder abzulagern, ausgenommen kurzfristige Lagerungen im Zuge der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;

d) nicht heimische Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen;

e) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen, ausgenommen Pflegemaßnahmen im Auftrag der Behörde im Zuge der Neophytenbekämpfung;

f) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;

g) Wohnmobile, Wohnwagen oder Zelte aufzustellen oder zu kampieren, sowie Abfälle zurückzulassen;

h) Uferbereiche, die zum Schutz von Wasservögeln zwischen Flusskilometer 8 und 14 im Zeitraum vom 1.4. bis 15.7. gesperrt sind, zu betreten; die gesperrten Bereiche sind durch die Behörde mittels Hinweistafeln zu kennzeichnen.

§ 4 § 4 Zulässige Einwirkungen

Der § 3 gilt nicht für:

a) die Benützung, den Betrieb oder die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;

b) Einwirkungen, die sich aus der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Maßgabe des Waldfachplanes, der jagdlichen oder fischereilichen Nutzung im Rahmen der jagd- bzw. fischereirechtlichen Vorschriften, oder aus dem naturschutzfachlichen Managementplan ergeben;

c) Einwirkungen, die mit notwendigen Sicherungs- und Stabilisierungsmaßnahmen der Anlagen Rotachbrücke, Rotachtunnel, Rickenbachtunnel und Rickenbachbrücke verbunden sind;

d) wasserbauliche Maßnahmen im Bereich der Bregenzerach, die im Interesse des Hochwasserschutzes oder im Interesse gewässerökologischer Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Fließgewässerkontinuums, insbesondere beim Wehr Kennelbach, notwendig sind;

e) kleinräumige, zeitlich befristete Einwirkungen im Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer.

§ 5 § 5 Bewilligung von Ausnahmen

(1) Von den Vorschriften des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben

a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder

b) den Schutzzweck nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes langfristig nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.