Im Schutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind den Schutzzweck erheblich zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Straßen, Wege, Brücken, Beleuchtungskörper, sonstige Befestigungen oder Sicherungen, Leitungen oder Einfriedungen zu errichten oder abzuändern; davon ausgenommen sind Anlagen, die der landwirtschaftlichen, forstlichen oder jagdlichen Bewirtschaftung dienen, nicht jedoch der Wegebau;
b) Geländeveränderungen vorzunehmen und Bodenbestandteile wegzunehmen, ausgenommen die händische Entnahme von Holz, Steinen, Sand und Kies aus dem Flussbett der Bregenzerach im Rahmen des Gemeingebrauchs;
c) Materialien zu lagern oder abzulagern, ausgenommen kurzfristige Lagerungen im Zuge der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
d) nicht heimische Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen;
e) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen, ausgenommen Pflegemaßnahmen im Auftrag der Behörde im Zuge der Neophytenbekämpfung;
f) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
g) Wohnmobile, Wohnwagen oder Zelte aufzustellen oder zu kampieren, sowie Abfälle zurückzulassen;
h) Uferbereiche, die zum Schutz von Wasservögeln zwischen Flusskilometer 8 und 14 im Zeitraum vom 1.4. bis 15.7. gesperrt sind, zu betreten; die gesperrten Bereiche sind durch die Behörde mittels Hinweistafeln zu kennzeichnen.
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