Der § 3 gilt nicht für:
a) die Benützung, den Betrieb oder die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
b) Einwirkungen, die sich aus der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Maßgabe des Waldfachplanes, der jagdlichen oder fischereilichen Nutzung im Rahmen der jagd- bzw. fischereirechtlichen Vorschriften, oder aus dem naturschutzfachlichen Managementplan ergeben;
c) Einwirkungen, die mit notwendigen Sicherungs- und Stabilisierungsmaßnahmen der Anlagen Rotachbrücke, Rotachtunnel, Rickenbachtunnel und Rickenbachbrücke verbunden sind;
d) wasserbauliche Maßnahmen im Bereich der Bregenzerach, die im Interesse des Hochwasserschutzes oder im Interesse gewässerökologischer Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Fließgewässerkontinuums, insbesondere beim Wehr Kennelbach, notwendig sind;
e) kleinräumige, zeitlich befristete Einwirkungen im Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer.
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