Zweck dieser Verordnung ist es,
a) den günstigen Erhaltungszustand jener natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten im Schutzgebiet, die gemäß Z. 2 in der Rubrik „FFH-Schutzgebiete“ der Anlage zur Naturschutzverordnung, LGBl.Nr. 8/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 36/2003 und Nr. 12/2007, für die Erklärung zum FFH-Schutzgebiet maßgeblich sind, zu bewahren bzw. wiederherzustellen;
b) die einzigartige Schlucht- und Flusslandschaft in der montanen Höhenstufe in unmittelbarer Nähe zur Agglomeration Unteres Rheintal in ihrer weitgehenden Natürlichkeit zu bewahren;
c) die Achtalschlucht in ihrer Eigenart und ihrem besonderen ästhetischen Reiz als wertvollen Naturerlebnisraum für die Bevölkerung zu sichern, insofern keine Verschlechterung der Schutzgüter zu erwarten ist.
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