Verordnung über Ausweise nach dem Bergführergesetz
Vorwort
1. Abschnitt Größe, Material und Inhalt der Ausweise
§ 1 § 1 Ausweis für Bergführer
Der Ausweis für konzessionierte Bergführer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.
§ 2 § 2 Ausweis für Canyoning-Führer
Der Ausweis für konzessionierte Canyoning-Führer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.
§ 3 § 3 Ausweis für Sportkletterlehrer
Der Ausweis für konzessionierte Sportkletterlehrer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
2. Abschnitt Verlust von Ausweisen
§ 4 § 4 Meldepflicht, Ausstellung eines Duplikates
(1) Der Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist vom Ausweisinhaber unverzüglich der Landesregierung zu melden. Gleichzeitig ist die Neuausstellung des Ausweises zu beantragen. Der Ausweis hat den jeweils zutreffenden in den Anlagen 4 bis 6 dargestellten Mustern zu entsprechen. Als Ausweisnummer wird die Nummer des ursprünglichen Ausweises angeführt.
(2) Mit der Ausstellung des Duplikates verliert der vorherige Ausweis seine Gültigkeit.
3. Abschnitt Gleichstellung von Ausweisen einer internationalen Vereinigung
§ 5 § 5 Ausweis der internationalen Vereinigung der Bergführerverbände
Der Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 des Bergführergesetzes wird auch dann entsprochen, wenn der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer den jeweiligen Ausweis mitführt, der von der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ausgegeben wurde.
4. Abschnitt Schlussbestimmung
§ 6 § 6 Übergangsbestimmungen
Ausweise für Bergführer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Bergführerausweis und das Bergführerabzeichen, LGBl.Nr. 40/2003 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2010, und Ausweise für Canyoning-Führer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Canyoning-Führerausweis, LGBl.Nr. 45/2003, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch Ausweise nach Anlage 1 und 2 ersetzt werden.
§ 7 § 7 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über den Bergführerausweis und das Bergführerabzeichen, LGBl.Nr. 40/2003, i.d.F. LGBl.Nr. 24/2010, und die Verordnung der Landesregierung über den Canyoning-Führerausweis, LGBl.Nr. 45/2003, außer Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnl. 3
Anhänge
Anlage 3PDFAnl. 4
Anhänge
Anlage 4PDFAnl. 5
Anhänge
Anlage 5PDFAnl. 6
Anhänge
Anlage 6PDF