(1) Der Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist vom Ausweisinhaber unverzüglich der Landesregierung zu melden. Gleichzeitig ist die Neuausstellung des Ausweises zu beantragen. Der Ausweis hat den jeweils zutreffenden in den Anlagen 4 bis 6 dargestellten Mustern zu entsprechen. Als Ausweisnummer wird die Nummer des ursprünglichen Ausweises angeführt.
(2) Mit der Ausstellung des Duplikates verliert der vorherige Ausweis seine Gültigkeit.
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