Ausweise für Bergführer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Bergführerausweis und das Bergführerabzeichen, LGBl.Nr. 40/2003 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2010, und Ausweise für Canyoning-Führer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Canyoning-Führerausweis, LGBl.Nr. 45/2003, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch Ausweise nach Anlage 1 und 2 ersetzt werden.
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