Vorwort
§ 1 § 1
Die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. wird, soweit im § 2 nicht anderes bestimmt ist, in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber und mit der Wahrnehmung der Diensthoheit beauftragt. Dazu gehören inbesonders auch die Aufnahme von Landesbediensteten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen.
§ 2 § 2
(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Beauftragung gemäß § 1 ausgenommen:
a) die Erlassung von Verordnungen,
b) die Dienstbeurteilung und bei Landesbeamten die Ahndung von Pflichtverletzungen,
c) der Abschluss von Dienstverträgen mit Sonderregelungen, durch die weitergehende Ruhe- und Versorgungsgenüsse zur gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt werden,
d) die Erlassung allgemeiner Regelungen betreffend Zusatzpensionen für Landesangestellte,
e) die Erlassung allgemeiner Regelungen betreffend Bezugsvorschüsse und freiwillige Sozialleistungen, wie zum Beispiel Beiträge zu Gemeinschaftsveranstaltungen.
(2) Die allgemeine Festlegung von Zulagen und Nebenbezügen bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
§ 3 § 3
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten in Krankenanstalten und Krankenpflegeschulen (Dienstrechtsübertragungsverordnung für die Krankenanstalten), ABl.Nr. 24/2005, außer Kraft.