(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Beauftragung gemäß § 1 ausgenommen:
a) die Erlassung von Verordnungen,
b) die Dienstbeurteilung und bei Landesbeamten die Ahndung von Pflichtverletzungen,
c) der Abschluss von Dienstverträgen mit Sonderregelungen, durch die weitergehende Ruhe- und Versorgungsgenüsse zur gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt werden,
d) die Erlassung allgemeiner Regelungen betreffend Zusatzpensionen für Landesangestellte,
e) die Erlassung allgemeiner Regelungen betreffend Bezugsvorschüsse und freiwillige Sozialleistungen, wie zum Beispiel Beiträge zu Gemeinschaftsveranstaltungen.
(2) Die allgemeine Festlegung von Zulagen und Nebenbezügen bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise